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Allgemeine Miet und Zahlungsbedinungen der P & H Service GbR 
(nachstehend P&H genannt)

I. Miet- und Zahlungsbedingungen für die von P&H vermieteten Mietgegenstände


§ 1 Allgemeines


1. Für alle Vermietungen und die damit zusammenhängenden Leistungen gelten ausschließlich die spezifisch ausgehandelten Vertragsvereinbarungen und diese allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter, soweit er Unternehmer ist, deren Geltung auch für die nachkommenden zukünftigen Vermietungsgeschäfte zwischen den Parteien an, soweit nicht bei Vertragsabschluss andere Bedingungen von P&H einbezogen werden.

2. Abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Mieters gelten nur, wenn P&H diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Ein Schweigen von P&H gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Etwaigen anderen Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss, Vertragsdauer

1. Vermietet werden die in dem Vertrag näher bezeichneten Mietgegenstände einschließlich Zubehör. Bei Verträgen über mehrere Mietgegenstände ist P&H berechtigt, diese auch einzeln oder nacheinander zu übergeben. Jede Teilleistung gilt als selbstständiges Geschäft.  
2. Der Vertrag kommt mit Unterschrift durch die Parteien oder durch Ausführung von P&H auf Bestellung des Mieters zustande. P&H verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.
3. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Vertrag ist für beide Seiten während der Vertragsdauer unkündbar. Bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen ist der Mietvertrag beidseits ordentlich kündbar

➢    wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag mit Ablauf des folgenden Tages,
➢    wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.


4. Wurde der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und gleichzeitig eine Mindestmietdauer vereinbart, so ist der Vertrag für beide Seiten während der Dauer der Mindestmietzeit unkündbar; nach Ablauf der Mindestmietzeit ist der Mietvertrag unter Einhaltung der unter Ziffer 3. geregelten Kündigungsfristen kündbar.
5. Das Recht beider Vertragsparteien, den Mietvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt beidseits unberührt. Ein wichtiger Grund auf Seiten P&H liegt unbeschadet sonstiger Gründe hauptsächlich dann vor, wenn

a)    der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
b)    der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;
c)    der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung, insbesondere § 3 dieses Vertrages trotz Abmahnung verstößt oder
d)    der Mieter zahlungsunfähig wird, d. h., nicht mehr in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen oder seine Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder seiner Inhaber gestellt wird.


P&H ist im Falle der fristlosen Kündigung berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters abzuholen. Der Mieter hat den Zugang zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen. Die P&H aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die P&H durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.

§ 3 Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich,

a) die vereinbarte Miete, Versicherung und Nebenkosten frühzeitig und gesamtheitlich zu leisten;
b) die Mietsache nur bestimmungsgemäß zu verwenden, sie ordnungsgemäß unter größtmöglicher Schonung zu behandeln, vor Überbeanspruchung zu schützen, sowie sämtliche rechtlichen Bestimmungen nebst einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften zu beachten;
c) die Mietsache bei Einsatz von Personal nur durch zuverlässige sowie von ihm unterwiesene Personen nutzen zu lassen;
d) die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (z. B. Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen, soweit dieses während der Dauer der Nutzung erforderlich wird;
e) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten baldigst anzukündigen und unverzüglich durch P&H ausführen zu lassen;
f) seine Obhutspflichten einzuhalten, insbesondere Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen sämtliche Witterungseinflüsse und Feuer, Diebstahl, Vandalismus sowie sonstiger unerlaubter Handlungen Dritter zu treffen, dies unter Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen Gefahren der Umgebung des Einsatzortes. Die Obhutspflicht zur Mietsache verbleibt bis zur Rückgabe an P&H bei dem Mieter. Holt P&H die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht ab, so hat der Mieter von P&H unverzüglich die Abholung erneut einzufordern.
Der Mieter wird im Rahmen seiner Obhutspflicht die Mietsache zwecks Vermeidung von Schäden oder Folgeschäden bei wesentlichen Mängeln oder objektiv gebotenen Zweifeln an der weiteren Einsatzfähigkeit sofort stilllegen;
g) die Mietsache nur an geeigneten Orten unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse auf- und/oder abzustellen, dort zu verwenden sowie sich von deren Eignung zuvor zu vergewissern;
h) P&H den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache auf Verlangen nachzuweisen. Der Einsatz der Mietsache außerhalb des vereinbarten Einsatzortes bedarf stets der schriftlichen Zustimmung von P&H;
i) bei Ölverlusten an der Mietsache unverzüglich umweltschützende Maßnahmen einzuleiten und P&H schnellstmöglich über den Ölverlust zu unterrichten.

2. P&H darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
3.  Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
4.  Der Mieter darf die Mietsache ohne schriftliche Erlaubnis von P&H weder weitervermieten noch an Dritte sonst wie zur Nutzung überlassen.
5.  Die Eigentumshinweise an der Mietsache dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter wird keine eigene oder nicht durch P&H zugelassene
Werbung an der Mietsache anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.
6.  Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, P&H unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.

§ 4 Übergabe der Mietsache


1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, wird P&H oder ein von P&H beauftragter Dritter den Mietgegenstand an den vereinbarten Einsatzort transportieren. Die Übergabe an dem vereinbarten Einsatzort erfolgt in einwandfreiem, betriebsfähigem und – so zutreffend – in vollgetanktem Zustand nebst den erforderlichen Dokumentation zum Betrieb des Mietgegenstands.
2. Ist der An- und/oder Abtransport durch P&H vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten und gefahrlosen Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle am vereinbarten Einsatzort Sorge. Der Mieter stellt sicher, dass ein Entladen der Mietsache ohne Anfall von Wartezeiten sicher möglich ist.
3. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll/Lieferschein (Checkliste) den Zustand der übernommenen Mietsache nebst Zubehör. Erkennbare Mängel werden im Übergabeprotokoll (Checkliste) festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung durch den Mieter P&H schriftlich anzuzeigen.
4. Kommt P&H mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit von P&H ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich P&H zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.


§ 5 Berechnung und Zahlung der Miete


1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Miete versteht sich ausschließlich für die Mietsache selbst. Alle Nebenkosten für Auf- und Abbau, Transport, Verschleißteile, Montage, Befestigung, Kraft- und Betriebsstoffe, Versicherung, Dienstleistungen, Reinigung etc. werden gesondert zuzüglich Umsatzsteuer berechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
2. Der Mietberechnung liegt, soweit sich aus dem Vertrag oder diesen Bedingungen nicht etwas anderes ergibt, für Maschinen mit Antriebssystemen eine werktägliche Schicht bis zu acht Stunden von montags bis freitags zu Grunde. Eine Nutzung über acht Stunden hinaus und die Nutzung solcher Maschinen an Samstagen, Sonn- oder/Feiertagen ist P&H anzuzeigen und kann mit einem zu vereinbarenden Zuschlag auf den täglichen Mietzins berechnet werden.
3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

a) Mieter ohne Debitorenkonto: Die Miete, die Nebenkosten und die Umsatzsteuer sind im Voraus ohne Abzug von Skonto zu zahlen. Der Mieter ist gehalten, nach Aufforderung erneut eine Vorauszahlung zu leisten. Die erste Vorauszahlung muss P&H vor Lieferung nachgewiesen werden.
b) Mieter mit Debitorenkonto: Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug von Skonto sofort fällig.
c)  Gerät der Mieter mit seiner Zahlung in Verzug, ist P&H berechtigt, Verzugszinsen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
d) P&H ist zur Erteilung von angemessenen Zwischen- oder Vorschussrechnungen berechtigt.

4. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, in dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an P&H ab. P&H nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen von P&H wird der Mieter unverzüglich den Namen des Auftraggebers – bzw. bei natürlichen Personen Namen und Vornamen – dessen vollständige Firmierung und Adresse benennen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist P&H berechtigt, die Abtretung jederzeit gegenüber dem Auftraggeber offen zu legen.
5. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter hinsichtlich anderen zwischen ihm und P&H bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug, ist P&H berechtigt, die Mietsache wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, P&H oder von P&H bevollmächtigten Personen/Unternehmen den Zutritt zu der Mietsache und deren Abtransport zu ermöglichen.  
6. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Mieters gegenüber Forderungen von P&H besteht nur dann, wenn dem Mieter ein erwiesener, ein rechtskräftig festgestellter Anspruch oder ein Gegenanspruch aus dem zu Grunde liegenden Mietvertrag zusteht.


§ 6 Ende der Mietzeit, Rücknahme der Mietsache


1. Der Mieter wird bei Beendigung des Mietvertrages die Mietsache nebst Zubehör vollständig, gereinigt, vollgetankt und frei von ihm verschuldeten Schäden zurückgeben. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem zuvor beschriebenen Zustand, ist P&H berechtigt, diesen auf Kosten des Mieters herzustellen.
2. Bei Abholung durch P&H oder einem von P&H beauftragten Dritten am Einsatzort ist die Mietsache vom Mieter zu der vereinbarten Zeit, in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden seitens P&H Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
3. Bei Rückgabe ist von den Vertragsparteien oder den von ihnen Bevollmächtigten ein Übergabeprotokoll zu fertigen. Hierin sind etwaige Schäden oder Mängel aufzunehmen.
4. Kann die Rückgabe/Abholung auf Grund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so steht P&H für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des täglichen – durchschnittlichen – Mietzinses zu. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens; z. B. zusätzliche Anfahrtskosten, bleibt seitens P&H unberührt.

§ 7 Mängel der Mietsache/Haftungsbegrenzung Vermieter

1. P&H wird Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, nach ihrer Wahl auf eigene Kosten beseitigen oder eine Ersatzmietsache stellen. Der Mieter hat P&H Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb angemessener Zeit zu beseitigen oder eine Ersatzmietsache zu stellen. Nach schriftlicher Bestätigung von P&H kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. P&H trägt dann die erforderlichen Kosten.
2. Eine vereinbarte Mietzeit verlängert sich in vorgenannten Fällen um diejenige Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zur Beseitigung desselben bzw. Stellung einer Ersatzmietsache verstreicht. Eine Miete ist für diese Dauer nicht zu entrichten, sofern der Mieter die Mietsache nicht einsetzt.
3. Lässt P&H eine vom Mieter gesetzte angemessene Frist zur Mangelbeseitigung oder Stellung einer Ersatzmietsache verstreichen, so ist der Mieter zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt. Gleiches gilt im Falle des Fehlschlagens einer Mangelbeseitigung. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4. Schadensersatzansprüche gegen P&H, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
a)  schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
b) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von P&H, ihrer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen;
c) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von P&H oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
d) soweit P&H nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung von P&H ausgeschlossen.
5. P&H haftet weder für eine fehlerhafte Bedienung des Mietgegenstandes noch dafür, ob dieser für Zwecke des Mieters nach Art, Größe, Ausführung und Ausstattung geeignet ist.
 

§ 8 Verlust oder Beschädigung der Mietsache/Haftung des Mieters

1. Im jedem Schadensfall hat der Mieter P&H unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte (vollständige Firmierung oder Name und Vorname nebst Adressen) des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Vandalismus oder sonstigen unerlaubten Handlungen sowie bei Verkehrsunfällen ist seitens des Mieters ergänzend unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
2. Bei Beschädigungen oder starker Verschmutzung der Mietsache, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz (z. B. unterlassenes Abdecken bei Spritz-, Maler-, Schweißarbeiten etc.) oder durch sonstiges schuldhaftes Handeln oder Unterlassen, trägt der Mieter sämtliche Instandsetzungskosten, insbesondere bestehend aus Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Reinigungskosten. Darüber hinaus trägt der Mieter den nachweislich entstandenen Mietausfallschaden für die Zeit der Instandsetzung.
3. Bei vom ihm verschuldetem Verlust oder Beschädigung der Mietsache wird der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises leisten, soweit die Vertragsparteien nicht eine hiervon abweichende Haftungsbegrenzungsvereinbarung geschlossen haben.
4. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist.
5. Soweit Dritte gegenüber P&H Ersatzansprüche wegen vom Mieter oder seiner Erfüllungsgehilfen verschuldeter Personen-, Sach- oder Vermögensschäden geltend machen, wird der Mieter P&H in Höhe der berechtigten Forderungen freistellen.

§ 9 Haftpflichtschutz / Haftungsbegrenzung des Mieters

1. Haftpflicht/Arbeitsmaschinen bis 20 km/h
a)    Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist, insbesondere bei der Vermietung von LKW´s und LKW-Bühnen (KFZ-Haftpflichtschaden).
b)    Für Arbeitsmaschinen oder Baugeräte, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, besteht kein gesetzlich vorgeschriebener Haftpflichtversicherungsschutz. Der Mieter wird solche Arbeitsmaschinen/Baugeräte auf eigene Kosten in seine Betriebshaftpflichtversicherung einschließen. Ab Übernahme der Mietsache haftet allein der Mieter für von ihm oder seiner Erfüllungsgehilfen verursachter Schäden an Rechtsgütern Dritter. Das Einsatzrisiko obliegt allein ihm.

2. Haftung für Maschinenbruch (ABMG 2008)/ Haftungsbegrenzung Mieter 2.1
Dem Mieter steht es optional frei, seine Haftung gegenüber P&H für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an der Mietsache („Maschinenbruch“), insbesondere durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeiten, Vorsatz Dritter (Vandalismus), Wasser-, Öl – oder Schmiermittelmangel sowie Haftung für Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub der Mietsache durch Zahlung eines besonderen Entgeltes zu begrenzen („Haftungsbegrenzung“). Entscheidet sich der Mieter für eine solche Haftungsbegrenzung, wird P&H ihn in den unter Ziffer 2.3 genannten Fällen über die dort bezifferten Beträge („Eigenanteil“) hinaus nicht in Anspruch nehmen.
Eine solche vertragliche Haftungsbegrenzung entspricht dem Leitbild einer Versicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2008). Wird seitens des Mieters eine Haftungsbegrenzung nicht gewünscht, haftet der Mieter gegenüber P&H für einen von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretendem Schadensfall bis zur vollen Höhe des Wiederbeschaffungswertes, bei Totalschaden auf den Zeitwert abzüglich des Restwertes der Mietsache.

2.2
Ein Anspruch auf Haftungsfreistellung besteht abweichend von Ziffer 2.1 jedoch nicht bei Schäden
a) die durch den Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig oder unter mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen seine Obliegenheitspflichten, insbesondere nach § 3 dieser Geschäftsbedingungen, herbeigeführt wurden;
Abweichend hiervon bleibt P&H jedoch zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von P&H ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn eine zu erfüllende Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
b) durch Verschmutzungen, die nicht durch eine übliche Reinigung mit HD-Reinigern beseitigt werden können (z. B. Betonspritzer, Lackspritzer, Harz);
c)  an Reifen, Transportbändern, Raupen, Kabeln, Ketten, Gummiketten, Seilen, Schläuchen, Werkzeugen aller Art, soweit der Sachschaden an einer der vorbezeichneten Sache nicht nur Folge des Sachschadens an anderen Teilen der Mietsache ist.
d) an Teilen, die während der Lebensdauer Mietsache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, z.B. Batterien;
e)  durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen
f)  durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.


2.3
Die Haftung des Mieters ist – der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vorausgesetzt – der Höhe nach auf seinen Eigenanteil begrenzt. Sein Eigenanteil beträgt bei
a.  Maschinenbruch grundsätzlich € 500,00, bei Maschinenbruch an LKW Arbeitsbühnen und Teleskopstaplern je € 3.000,00. bei Glasschäden € 180,00
b.  Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub: bei Mietsachen, deren Neuwert mindestens € 2.500,00 beträgt, 20 Prozent des Zeitwertes der betroffenen Sache, mindestens jedoch € 1.000,00 und höchstens € 15.000,00; beträgt der Neuwert der Mietsache oder einer vergleichbaren Mietsache weniger als € 2.500,00, findet eine Haftungsbegrenzung nicht statt
Die genannten Beträge verstehen sich als Netto-Beträge. Entstehen mehrere Schäden, so fällt der Selbstbehalt des Mieters jeweils einzeln an. Entstehen jedoch mehrere Schäden an derselben Mietsache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so hat er den Selbstbehalt nur einmal zu tragen.

 

§ 10 Stillliegeklausel


1. Ruhen die Arbeiten am Einsatzort, für die das Gerät gemietet ist, in Folge von Umständen, die weder der Mieter noch P&H zu vertreten haben (z. B. Frost, Hochwasser, Arbeitskämpfe, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
2. Eine auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75 % der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von acht Stunden zu leisten.
4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme an P&H unverzüglich schriftlich Auskunft zu geben und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

 

II. Besondere Mietebedinungen für Vermietung von Mietgegenständen mit Bedienungspersonal

Bei der Vermietung von Mietgegenständen mit Bedienungspersonal, z. B. Baukräne, Stapler, Arbeitsbühnen usw. darf das Personal nicht zu anderen Zwecken als der Bedienung des Mietgegenstandes selbst eingesetzt werden. Bei Schäden, die schuldhaft durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet P&H nur dann, wenn dieses nicht ordnungsgemäß ausgewählt worden ist.


III. Schlussbestimungen für alle Arten von Mietgegenständen, Leistungen

1. Auf den zwischen P&H und dem Mieter geschlossenen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
2. Erfüllungsort ist Tönisvorst.
3. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten, soweit der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist, ist Tönisvorst. P&H ist berechtigt, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Änderungen und/oder Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird dann durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieser Vereinbarung.


IV. Hinweis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
P&H beteiligt sich nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreit-beilegungsgesetz.

 

 


Stand: September 2020
 

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